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LG Duisburg, 14.01.2019 - 22 O 45/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Institut für Transport- und Verkehrsrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14
Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten
Auszug aus LG Duisburg, 14.01.2019 - 22 O 45/17
Soweit der Bereicherungsschuldner, hier also die Beklagte zu 1), im Sinne einer gesteigerter sekundärer Darlegungslast die Umstände darlegen muss, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, so dass der Gläubiger dann nur nachweisen muss, dass die vom Schuldner vorgebrachten Rechtsgründe nicht bestehen (vgl. BGH, WM 2015, 1704, Rn. 21;… Palandt Sprau, BGB, 75. Aufl., 2016, § 812 BGB, Rn. 76) ist die Beklagtenseite dem nachgekommen. - BGH, 22.02.2011 - XI ZR 261/09
Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Beweislast der …
Auszug aus LG Duisburg, 14.01.2019 - 22 O 45/17
Grundsätzlich ist das Fehlen eines rechtlichen Grundes vom Bereicherungsgläubiger, hier also der Klägerin zu beweisen (BGH, NJW, 1985, 662; NJW 2011, 2130). - BGH, 22.06.2011 - I ZR 108/10
Binnenschifftransport: Anspruch des Frachtführers auf zusätzliche Vergütung bei …
Auszug aus LG Duisburg, 14.01.2019 - 22 O 45/17
Für eine solche Sichtweise spricht allerdings, dass der BGH in seinem Urteil vom 22.6.2011, Aktenzeichen I ZR 108/10 Ausführungen zu von außen wirkenden unvorhersehbaren und nicht beherrschbaren Störungsursachen, die nicht dem Frachtführer zugerechnet werden könnten gemacht hat (…Rn. 15, zitiert nach Juris) und als Beispiele sogar Hoch- oder Niedrigwasser, Eisgang oder Sturm genannt hat. - BGH, 26.10.2006 - I ZR 20/04
Haftung des Verfrachters bei einer Havarie aufgrund Einschlafens des Wachhabenden …
Auszug aus LG Duisburg, 14.01.2019 - 22 O 45/17
Hierzu zählen sämtliche Schiffsmanöver, Ruder-Maschinenkommandos, das Absetzen des Kurses, die Besetzung des Ausgucks, die Standortbestimmung, das Hinzuziehen von Lotsen, die Beobachtung des Radars, die Signalgebung sowie die Beachtung der Vorschriften des Seestraßenrechts (BGH, NJW-RR 2007, 321, 324), also auch das Verhalten beim hier streitgegenständlichen Vorgang in der Schleuse.